Die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kemmler Personalprojekte für Arbeitnehmerüberlassungsverträge.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Arbeitnehmerüberlassungsverträge zwischen KEMMLER Personalprojekte (nachfolgend: KEMMLER) und dem Auftraggeber. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten auch dann nicht, wenn KEMMLER nicht ausdrücklich widerspricht.
Der Vertrag kommt durch Angebot und schriftliche Annahmeerklärung mit unterzeichneter Vertragsurkunde zustande. Bei Tätigkeiten, die einen Umgang mit Geld erfordern, muss eine gesonderte Vereinbarung abgeschlossen werden.
KEMMLER ist Mitglied im GVP (Gesamtverband der Personaldienstleister e.V.) und wendet das GVP-DGB-Tarifwerk an.
Kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer darf in den letzten sechs Monaten vor dem Einsatz beim Auftraggeber beschäftigt gewesen sein. Entsprechendes gilt für den Einsatz bei anderen Personaldienstleistern — hier ist eine Drei-Monats-Frist einzuhalten.
Im Bauhauptgewerbe bestätigt der Auftraggeber, dass durch die von ihm erbrachten Leistungen nicht überwiegend die relevanten gewerblichen Tätigkeiten erbracht werden.
Zwischen dem Zeitarbeitnehmer und dem Auftraggeber besteht keine arbeitsrechtliche Beziehung. KEMMLER ist und bleibt Arbeitgeber der eingesetzten Zeitarbeitnehmer. Ein Kettenverleih ist nicht gestattet.
Der Auftraggeber übt das Weisungsrecht gegenüber dem Zeitarbeitnehmer aus, jedoch nur für die vertraglich vereinbarten Tätigkeiten.
Der Auftraggeber übernimmt die Fürsorgepflicht am Beschäftigungsort und stellt KEMMLER von sämtlichen Ansprüchen des Zeitarbeitnehmers sowie sonstiger Dritter frei, die durch Verletzung von Schutzvorschriften oder sonstigen Pflichten am Einsatzort entstehen.
Erforderliche behördliche Genehmigungen beschafft der Auftraggeber auf eigene Kosten. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen führt KEMMLER vor dem Einsatz durch; Nachuntersuchungen trägt KEMMLER. Der Auftraggeber hat alle maßgeblichen Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten, die gesetzlichen Grenzen des Arbeitszeitgesetzes zu beachten und Arbeitsunfälle unverzüglich an KEMMLER zu melden. KEMMLER erhält Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen der eingesetzten Zeitarbeitnehmer.
Der Auftraggeber kann einen Zeitarbeitnehmer schriftlich zurückweisen, wenn ein Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliegt. Bei einem Austausch innerhalb der ersten vier Arbeitsstunden werden bis zu vier Stunden nicht in Rechnung gestellt.
KEMMLER kann jederzeit aus organisatorischen oder gesetzlichen Gründen einen Austausch vornehmen.
KEMMLER wählt das Personal nach dem vom Auftraggeber genannten Anforderungsprofil aus. Bei Tätigkeiten in einem anerkannten Ausbildungsberuf werden nur Personen eingesetzt, die eine entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung vorweisen können.
Der Auftraggeber meldet KEMMLER einen Nichtantritt unverzüglich. Wird der Betrieb des Auftraggebers bestreikt, darf dieser entgegen der Regelung in § 11 Abs. 5 AÜG keine Zeitarbeitnehmer in dem Betrieb tätig werden lassen. Dies gilt auch für Streiks von DGB-Tarifgewerkschaften. Der Auftraggeber informiert KEMMLER unverzüglich über einen Streikbeginn.
Alle ausgewiesenen Vergütungssätze sind Nettoangaben und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei fortdauerndem Einsatz erfolgt die Abrechnung wöchentlich. KEMMLER ist berechtigt, den vereinbarten Satz bei Änderungen des Einsatzortes oder Einsatzbereichs anzupassen.
Abgerechnet werden die effektiv geleisteten Arbeitsstunden, mindestens jedoch die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit. Der Auftraggeber hat wöchentlich Tätigkeitsnachweise auszufüllen und zu unterzeichnen.
Rechnungsbeträge sind sofort fällig. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Geschäftskonto von KEMMLER eingeht. Bei Zahlungsverzug werden alle nicht fakturierten bestätigten Stunden sofort fällig; KEMMLER hat ein Leistungsverweigerungsrecht. Der Verzugszinssatz beträgt 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Vorschüsse vom Auftraggeber anzunehmen.
KEMMLER ist berechtigt, die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarte Überlassungsvergütung nach billigem Ermessen anzupassen, wenn sich die Kosten der Leistungserbringung — insbesondere durch Tarifänderungen, gesetzliche Änderungen oder Änderungen bei den Sozialversicherungsbeiträgen — wesentlich ändern.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen von KEMMLER aufzurechnen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.
KEMMLER stellt die Qualifikation der eingesetzten Zeitarbeitnehmer sicher; entsprechende Nachweise werden auf Anfrage zur Verfügung gestellt. KEMMLER haftet nicht für Schäden, die durch Zeitarbeitnehmer unter der Leitung und Aufsicht des Auftraggebers entstehen. Der Auftraggeber stellt KEMMLER von Ansprüchen Dritter insoweit frei.
Die Haftung von KEMMLER ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Ausgenommen sind Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit. KEMMLER haftet nicht für Arbeitsergebnisse der Zeitarbeitnehmer oder Schäden, die diese in Ausübung oder anlässlich ihrer Tätigkeit verursachen.
Der Auftraggeber stellt KEMMLER von Ansprüchen Dritter frei, die aus der Verletzung von Zusicherungen oder Verpflichtungen des Auftraggebers resultieren.
Eine Vermittlung liegt vor, wenn der Auftraggeber mit einem von KEMMLER überlassenen Zeitarbeitnehmer während oder innerhalb von sechs bis zwölf Monaten nach Ende der Überlassung ein Arbeitsverhältnis begründet. Maßgeblich ist der Vertragsabschluss, nicht die Arbeitsaufnahme. Auch befristete Verträge unterliegen den gleichen Provisionsregelungen wie unbefristete.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, einen solchen Vertragsabschluss KEMMLER unverzüglich mitzuteilen.
Die Vermittlungsprovision richtet sich nach dem Zeitpunkt der Übernahme:
| Übernahmezeitpunkt | Provision |
|---|---|
| Direkte Übernahme | 2,5 Bruttomonatsgehälter |
| Monate 1–3 nach Überlassung | 2 Bruttomonatsgehälter |
| Monate 4–6 nach Überlassung | 1,5 Bruttomonatsgehälter |
| Monate 7–9 nach Überlassung | 1 Bruttomonatsgehalt |
| Monate 10–12 nach Überlassung | 0,5 Bruttomonatsgehälter |
Berechnungsgrundlage ist das vereinbarte Bruttomonatsgehalt, mindestens jedoch das bei KEMMLER vereinbarte Gehalt des Zeitarbeitnehmers. Bei Ausbildungsverhältnissen wird die Ausbildungsvergütung zugrunde gelegt. Die Provision versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ist 14 Tage nach Rechnungseingang fällig.
Enthält der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag keine Befristung, läuft er auf unbestimmte Zeit. In der ersten Vertragswoche kann der Auftraggeber mit einer Frist von einem Arbeitstag kündigen; danach gilt eine Kündigungsfrist von drei Arbeitstagen zum Kalenderwochenende.
Bei einer Änderung des AÜG, die den Vertrag wesentlich berührt, ist eine außerordentliche Kündigung mit einer Frist von einer Woche zum Wochenende möglich.
KEMMLER ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn:
Die Kündigung durch den Auftraggeber bedarf der Textform.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die erlangten Informationen, Daten und Kenntnisse mit äußerster Sorgfalt zu behandeln und streng vertraulich zu halten. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Zusammenarbeit.
Daten dürfen nur für die Zwecke der Leistungserbringung genutzt werden. Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der geltenden Datenschutzgesetze. Nach Beendigung der Zusammenarbeit sind alle personenbezogenen Daten zu löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen; Datenträger sind zurückzugeben oder zu vernichten.
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform; eine elektronische Form ist ausreichend. Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen des Vertrages zu vereinbaren.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Firmensitz von KEMMLER. Es gilt deutsches Recht.
KEMMLER nimmt nicht an Verfahren zur alternativen Streitbeilegung teil.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirtschaftlich vergleichbare Regelung zu ersetzen (salvatorische Klausel).
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